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Patientenvollmacht

Eine Patientenverfügung ist eine schriftliche Vorausverfügung einer Person für den Fall, dass sie ihren Willen nicht mehr (wirksam) erklären kann. Ist der Patient noch einwilligungsfähig, so hat er selbst über die Einleitung oder Unterlassung ärztlicher Maßnahmen zu entscheiden. Er muss über den entsprechenden Sachverhalt, über den er entscheiden soll, aufgeklärt sein und ihn verstehen. Erst wenn sich zeigt, dass der Patient die Situation nicht mehr versteht, wird seine Patientenverfügung wirksam.

In der Patientenverfügung bestimmt der (spätere) Patient, welche (medizinischen) Handlungen durchgeführt oder unterlassen werden sollen. Die Patientenverfügung regelt dagegen nicht, welche Personen die sich daraus ergebendenden Entscheidungen treffen dürfen bzw. dafür sorgen sollen, dass der Patientenwille in die Tat umgesetzt wird. Die Auswahl dieser Person kann in einer Vorsorgevollmacht vorgenommen oder zumindest beeinflusst werden.

Eine Vorsorgevollmacht ermöglicht im Falle einer Geschäftsunfähigkeit oder Hilfsbedürftigkeit, eine andere Person mit der Wahrnehmung finanzieller oder persönlicher Angelegenheiten zu bevollmächtigen. Allein der Vollmachtgeber bestimmt eine oder mehrere Personen, die ihn vertreten sollen, wenn er seine Aufgaben nicht mehr selbst wahrnehmen kann.

Die Vollmacht muss schriftlich erstellt und der Bevollmächtigte darin genannt werden. Bezeichnet wird der Bevollmächtigte am besten mit Vor- und Zuanmen, Adresse und Geburtsdatum. Zu folgenden Bereichen können Regelungen getroffen werden: Vermögensverwaltung, Gesundheitssorge, Pflegebedürftigkeit, Aufenthalt- und Wohnungsangelegenheiten, Post- und Fernmeldeverkehr, Behörden, Todesfall.

Die Erklärung wie auch der Widerruf der Vollmacht setzen die Geschäftsfähigkeit des "Vollmachtgebers" voraus. Eine spätere Geschäftsunfähigkeit führt nicht zum Erlöschen der Vollmacht.

Bei einer rechtlich gut formulierten Vollmacht hat der Bevollmächtigte ohne große Bürokratie und ohne umständliche gerichtliche Verfahren die gleichen Rechte und die gleichen Möglichkeiten wie der vom Betreuungsgericht bestellte rechtliche Betreuer. Die Vollmacht kann jederzeit widerrufen werden.